05132 - 88 738 00 info@engelhard-steuer.de

Mindestlohn

MINDESTLOHN

Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber sind Sie seit dem 1. Januar 2024 verpflichtet, grundsätzlich allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Stundenlohn von mindestens 12,41 Euro (brutto) pro Stunde zu zahlen und ab dem 1. Januar 2025 von mindestens 12,82 Euro (brutto). Ab dem 1. Januar 2024 erhöht sich gleichzeitig die Mini-Job-Grenze von EUR 520,00 auf EUR 538,00. Verstoßen Sie gegen diese Verpflichtung, kann gegen Sie eine Geldbuße bis zu einer Höhe von 500.000 Euro verhängt werden.

Ausnahmeregelungen für Praktikantinnen und Praktikanten und Langzeitarbeitslose

Ausgenommen vom Mindestlohn sind lediglich Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie (für die Dauer von sechs Monaten) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos gewesen sind.

Generell gilt der Mindestlohn auch für Praktikantinnen und Praktikanten. Ausgenommen sind allerdings sogenannte Pflichtpraktika – also Praktika, die verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet werden.

Auch freiwillige Praktika können von der Mindestlohnpflicht ausgenommen werden, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie dienen der Orientierung für eine Berufsausbildung oder der Aufnahme eines Studiums, dauern aber nicht länger als drei Monate.
  • Sie erfolgen begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, dauern aber nicht länger als drei Monate, sofern nicht bereits zuvor ein solches Praktikum bei demselben Praktikumsgeber absolviert wurde.
  • Sie erfolgen im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung (z.B. IHK-Programm für Studienabbrecher und Langzeitarbeitslose) oder dienen der Berufsausbildungsvorbereitung.

Sind diese Kriterien nicht erfüllt, muss das Praktikum ab dem ersten Tag mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden.

 

Umgang mit Überstunden

Sie müssen den Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde spätestens zum letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des jeweiligen Folgemonats zahlen. Dies gilt im Grundsatz auch für Überstunden, soweit diese nicht bereits in Verbindung mit dem laufenden Monatsgehalt bezahlt worden sind. Sie dürfen Überstunden nur dann später vergüten, wenn sie im Rahmen eines schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkontos erfasst wurden. Die Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto müssen dann spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten entweder durch Freizeit ausgeglichen oder mit dem Mindestlohn vergütet werden. Monatlich dürfen nicht mehr als 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit als Plusstunden auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.

 

Sachleistungen und Einmalzahlungen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf den Mindestlohn – dieser Anspruch kann nicht durch Sachleistungen ersetzt werden. Eine Ausnahme gibt es bei Saisonarbeitskräften, die Kost und Logis erhalten. Die Anrechnung der Sachleistungen darf in diesem Fall jedoch die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Was die Anrechenbarkeit einzelner Leistungen angeht, sind zudem Höchstgrenzen zu beachten. Einzelheiten hierzu finden Sie unter www.zoll.de.

Einmalzahlungen (z.B. Weihnachts-/Urlaubsgeld) dürfen Sie auf den Mindestlohn anrechnen, wenn sie der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer unwiderruflich ausbezahlt werden und zum Fälligkeitszeitpunkt – also zum letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgemonats – zur Verfügung stehen. Eine einmalige jährliche Zahlung von Weihnachtsgeld im Dezember eines Jahres kann also nur auf den Mindestlohn im November angerechnet werden. Einzelheiten erfahren Sie unter www.zoll.de.

 

Arbeitsmittel in der Fleischindustrie

Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern Arbeitsmittel, die aus Hygienegründen oder Gründen der Arbeitssicherheit vorgeschriebene besondere Arbeitskleidung (Schutzkleidung) und persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und instand zu halten.

Eine Vereinbarung, durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet werden, Arbeitsmittel, Schutzkleidung oder persönliche Schutzausrüstung auf eigene Kosten zu beschaffen oder instand zu halten, ist unwirksam.

 

Dokumentation der geleisteten Arbeitsstunden

Um sicherzustellen, dass der Mindestlohn tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt wird, unterliegen Arbeitgeber in bestimmten Branchen einer Dokumentationspflicht. Diese gilt generell für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobs in privaten Haushalten) und alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in vom Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz benannten Wirtschaftsbereichen oder –zweigen tätig sind. Dazu zählen z.B. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch die Arbeitszeit von Zeitungszustellerinnen und -zustellern und Beschäftigten bei Paketdiensten muss regelmäßig aufgezeichnet werden. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und die für die Kontrolle des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache bereitzuhalten.

Gehört Ihr Betrieb zu den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen, gilt dies grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Ausgenommen von der Dokumentationspflicht sind lediglich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • deren verstetigtes regelmäßiges monatliches Gehalt höher als 2.958 Euro (brutto) ist
  • oder die regelmäßig verstetigt mehr als 2.000 Euro (brutto) verdienen und denen dieses Gehalt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde.

Keine Dokumentationspflichten bestehen zudem für enge Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder).

Bei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die ausschließlich mobil tätig sind, genügt es, wenn Sie die Dauer der Arbeitszeit festhalten; Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit müssen bei ihnen hingegen nicht dokumentiert werden, vorausgesetzt, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit flexibel und eigenverantwortlich einteilen.

Die Pflichten zum Erstellen von Dokumentationen sind für die Fleischwirtschaft dahingehend abgewandelt, dass Arbeitgeber und Entleiher verpflichtet sind, den Beginn der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Dies gilt nicht für Arbeitszeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber oder im Fall der Arbeitnehmerüberlassung durch ihren Entleiher in einem Betrieb des Fleischerhandwerks beschäftigt werden.

Besondere Vorschriften für die Form der Arbeitszeitdokumentation bestehen nicht. Auch handschriftliche Aufzeichnungen werden akzeptiert. Diese können Sie von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer erstellen lassen. Sie bleiben jedoch für die Richtigkeit der Aufzeichnungen verantwortlich und müssen daher überwachen, dass die Aufzeichnungen auch tatsächlich vorgenommen werden. Unter dem Menüpunkt SERVICE>FORMULARE finden Sie ein Musterformular zur Dokumentation von Arbeitszeiten.

Kontrollen durch den Zoll: Branchenmindestlöhne und Arbeitnehmerüberlassung

Für die Kontrolle des Mindestlohngesetzes sind die Zollbehörden zuständig. Wird Ihr Betrieb durch die Zollbehörden überprüft, haben Sie verschiedene Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Neben der Einhaltung des allgemeinen Mindestlohns prüfen die Zollbehörden auch die Einhaltung der speziellen Branchenmindestlöhne sowie der Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung.

Gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz gilt für die folgenden Branchen ein Branchenmindestlohn (Stand: 1. Januar 2019):

  • Baugewerbe
  • Dachdeckerhandwerk
  • Gerüstbauerhandwerk
  • Gebäudereinigung
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Pflegebranche
  • Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Eine Übersicht zu den Branchenmindestlöhnen finden Sie unter www.bmas.de oder www.zoll.de. In Branchen, die nicht den allgemeinen Mindestlohn, sondern einen Branchenmindestlohn haben, kommt es auf die jeweilige Rechtsverordnung an – und zwar was die Höhe, die Fälligkeit (spätester Zahlungszeitpunkt) und die Frage nach dem Umgang mit Arbeitszeitkonten angeht (vgl. Arbeitnehmer-Entsendegesetz). Gleiches gilt für die Lohnuntergrenze für die Arbeitnehmerüberlassung (vgl. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Verstöße gegen die Pflicht zur Zahlung des jeweiligen Mindestlohns gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet.

Um eine wirksame Kontrolle der Branchenmindestlöhne bzw. der Lohnuntergrenze zu ermöglichen, gelten auch hier bestimmte Dokumentationspflichten. Diese werden im Rahmen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bzw. des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelt. Ähnlich wie beim allgemeinen Mindestlohn müssen Arbeitgeber auch hier Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen und die für die Kontrolle des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache bereithalten. Verstöße gegen diese Dokumentationspflichten können mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.